Nach oben Navigation überspringen Bis Haupt-Navigation springen Bis Unter-Navigation springen
Ehrlich. Effizient. Sicher.

Überleitungen bei Arbeitsplatzwechsel

Wechselt Ihr Mitarbeiter die Arbeitsstelle, kann das für ihn mit einem Wechsel der Zusatzversorgungseinrichtung verbunden sein. In diesem Falle kann er seine Versorgungsanwartschaften mit zu der neuen Zusatzversorgungseinrichtung nehmen. Ermöglicht wird dies durch das Überleitungsstatut der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA).e. V. Danach findet zwischen den ihr angehörenden Zusatzversorgungseinrichtungen eine Überleitung von erworbenen Rentenanwartschaften statt.

Hat Ihr Mitarbeiter bei einer früheren Zusatzversorgungseinrichtung die Riester-Förderung in der Pflichtversicherung in Anspruch genommen, nimmt die KZVK diese Versicherung nicht an. Grund hierfür ist der enorme Verwaltungsaufwand und die damit verbundenen hohen Kosten für die übrigen Versicherten. In diesen Fällen kann aufgrund bilateraler Vereinbarungen eine gegenseitige Anerkennung der Versicherungszeiten auf die Erfüllung der Wartezeit stattfinden.

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist dem Überleitungsstatut nicht beigetreten. Stattdessen hat sie mit der AKA ein gesondertes Überleitungsabkommen abgeschlossen. In diesem wird die gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten geregelt. Für einige Kirchenkassen, so auch für die KZVK, wurde das Abkommen modifiziert. In diesen Fällen kann aufgrund bilateraler Vereinbarungen eine gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten für die Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten stattfinden.

  • Ihr Mitarbeiter hat bei Eintritt des Versicherungsfalles insgesamt die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt 
    Die KZVK und die VBL erkennen gegenseitig die Versicherungszeiten an. Spätestens im Rentenfall muss Ihr Mitarbeiter die Anerkennung der Versicherungszeiten beantragen. Jede Zusatzversorgungseinrichtung zahlt eine Betriebsrente aus den jeweils bei ihr zurückgelegten Versicherungszeiten.   
  • Ihr Mitarbeiter hat bei Eintritt des Versicherungsfalles insgesamt die Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt 
    In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Betriebsrente.  

Ist der bisherige Arbeitgeber kein Mitglied/Beteiligter einer der AKA angehörigen Zusatzversorgungseinrichtungen, kann die Anwartschaft eventuell auch im Rahmen der Portabilität gemäß § 4 BetrAVG übertragen werden. Sofern die betriebliche Altersversorgung bisher im Wege eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung durchgeführt wurde, kann das angesparte Kapital in bestimmten Fällen auf unsere Kasse übertragen werden. Gerne überprüfen wir für Ihren Mitarbeiter, ob die Voraussetzungen für eine Übertragbarkeit der Anwartschaft vorliegen. 

Sind sowohl der bisherige als auch der neue Arbeitgeber Beteiligte der KZVK Köln, braucht Ihr Mitarbeiter keinen Antrag auf Überleitung zu stellen. Die bereits bestehende Versicherung wird mit den Beiträgen des neuen Arbeitgebers weitergeführt.

Nach oben springen